ten und akuten Selbstgefährdung führen würde. 4.1.2.3 Da für eine fürsorgerische Unterbringung eine konkrete und akute Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers drohen muss, kann schliesslich auf Weiterungen bezüglich eines allfälligen Schutzbedarfs im Bereich der Finanzen oder der rechtlichen Belange (insbesondere im Zusammenhang mit der Rolle bei der G.________ GmbH) verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer jedenfalls aktuell gar nicht (mehr) die Möglichkeit hat, seine finanzielle Lebensgrundlage nachhaltig zu zerstören.