Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7063). Diesbezüglich ist offensichtlich, dass er sich aktuell an einem Scheidepunkt befindet, nahmen doch im Verlauf des Jahres 2023 die Abstände zwischen seinen Hospitalisationen rapide ab (mit Hospitalisationen im Januar, im Juni, Ende August sowie alsdann kurze Zeit später ab 2. Oktober 2023). Mithin muss es dem Beschwerdeführer – wohl mithilfe seiner Familie – nun gelingen, seine ambulante Weiterbehandlung und -betreuung aufzugleisen, da eine weitere Häufung der Rückfälle als Konkretisierung der gesundheitlichen Gefahren absehbar künftig zu einer abweichenden Beurteilung im Sinne einer Bejahung der konkre-