Durch Fehleinschätzungen im Strassenverkehr könne er zumindest potenziell sich selbst und andere auch an Leib und Leben gefährden. Gerichtsnotorisch besteht sodann bei bipolaren Erkrankungen latent immer auch eine Selbstgefährdung in dem Sinne, dass im Verlauf in manischen Phasen Schäden am Gehirn entstehen, mit der Folge zunehmender kognitiver Einschränkungen, so dass die Betroffenen im sechsten oder siebten Lebensjahrzehnt nicht mehr eigenständig leben können, wenn zuvor keine adäquate Behandlung erfolgt ist (vgl. etwa VGer ZG F 2023 5 E. 4.1.3).