in verschmutztem, vermülltem und verkotetem Zustand gewesen. Belastbare Beweise für diese Behauptungen der Familienangehörigen – die der Beschwerdeführer bestreitet – liegen indes nicht vor. Es irritiert in diesem Zusammenhang, dass gerade die Familie trotz bekundeter grosser Sorge um den Beschwerdeführer sich in der Klinik dafür einsetzte, dass eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – welcher grundsätzlich die Aufgabe zukäme, einen allfälligen dauerhaften oder vorübergehenden Unterstützungsbedarf abzuklären – unterbleibe. Auch vor dem Hintergrund der offenbar schwelenden Auseinandersetzung um die Zukunft der G.__