4.1.2 4.1.2.1 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne ergibt sich hier primär aus fremdanamnestischen Angaben der Familie des Beschwerdeführers, wobei diese zumindest gemäss den Darlegungen seines Rechtsvertreters vor dem Hintergrund von Streitereien um die Vorherrschaft im familieneigenen Unternehmen G.________ GmbH zu stehen scheinen.