4.1.1 Suizidalität verneinte der Beschwerdeführer glaubhaft; entsprechende Hinweise vermochten weder der behandelnde Arzt noch der Gerichtsgutachter zu benennen. Weiterungen dazu erübrigen sich. Dass bei diesem Krankheitsbild statistisch gesehen eine erhöhte Suizidrate besteht (vgl. Klaus Lieb, a.a.O., S. 223; gemäss Ausführungen des Klinikvertreters v.a. beim Umschwung der Stimmung ins Depressive), rechtfertigt die Empfehlung einer medikamentösen, phasenprophylaktischen Behandlung, reicht aber als bloss latente Gefahr für eine fürsorgerische Unterbringung nicht aus.