4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob diese chronische Grunderkrankung beim Beschwerdeführer eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotenzials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. oben E. 2). "Nötig" ist hier nicht im Sinne von me- Urteil F 2023 38 7 dizinisch wünschenswert zu verstehen, sondern im Sinne von zwingend erforderlich, um akut und konkret absehbaren Schaden vom Beschwerdeführer und ggf. auch Dritten abzuwenden.