3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine schwerwiegende psychische Erkrankung (bipolare Störung) beim Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel besteht. Diese wirkt sich offensichtlich auch negativ auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers aus, indem sie zu Konflikten mit seinem näheren Umfeld führt (vgl. zum Aspekt der sozialen Dysfunktion Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15). Mithin ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.