Der Beschwerdeführer könne sich indes grundsätzlich kontrollieren. Auch der Klinikvertreter berichtete von einer nach wie vor starker Angetriebenheit, distanzlosem Verhalten und starkem Rededrang, was denn auch alles an der Anhörung vom 30. Oktober 2023 ohne Weiteres durch das Gericht wahrgenommen werden konnte. Festzustellen ist dabei aber auch – mit dem Sachverständigen –, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder durch die Vorsitzende oder seinen Rechtsvertreter auf das adäquate Verhalten hingewiesen werden musste, er sich alsdann aber der Situation anzupassen vermochte.