3.2 Nach übereinstimmender Auffassung des behandelnden Arztes sowie des Sachverständigen liegt beim Beschwerdeführer eine bipolare Störung vor, wobei er sich im Anhörungszeitpunkt nach wie vor in einer abklingenden manischen Phase bzw. fraglich bereits in einem sub-manischen Zustand befinde. Gemäss Angabe des Klinikvertreters war der Zustand des Patienten – unter Einnahme der verordneten Medikamente, allerdings nicht in der verordneten Menge – dabei anlässlich der gerichtlichen Anhörung bereits deutlich besser als in der vergangenen Woche. Auch der Sachverständige stellte gestützt auf die Akten fest, dass offenbar innert Wochenfrist eine merkliche Besserung eingetreten sei.