im Übrigen handelt es sich um die bekannte Streitschrift des Vereins Psychexodus. Immerhin wird jedoch der Namen des Beschwerdeführers genannt und ergibt sich aus der Zuschrift, dass dieser aus der Klinik auszutreten wünscht, womit den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) Genüge getan ist.