Urteil F 2023 38 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Das Entlassungsgesuch wurde vorliegend in Oberwil bei Zug durch die Triaplus AG Klinik Zugersee abgewiesen, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Verwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. BGE 146 III 377). Die Beschwerdeschrift nimmt zwar lediglich in sehr untergeordnetem Ausmass Bezug auf den konkreten Einzelfall; im Übrigen handelt es sich um die bekannte Streitschrift des Vereins Psychexodus.