B. Hiergegen liess der Patient Beschwerde einreichen beim Bezirksgericht C.________, das die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwies. Das hiesige Gericht holte zunächst die Akten ein und klärte die Vertretungsverhältnisse im persönlichen Austausch mit dem Beschwerdeführer anlässlich einer Referentenaudienz vom 24. Oktober 2023 in der Klinik. Dabei konnte die Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ bestätigt werden; weiter zog der Beschwerdeführer ein durch den Verein Psychexodus in seinem Namen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit zurück.