{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-10-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-38_2023-10-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_38_5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_38", "Checksum": "327f3c0468b6bfa30b692cfc010b2a23"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:23", "Checksum": "393ab3c5ecc8ce670d5936f1be8bb8d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung\n\n5. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer\nhat Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (§ 28 Abs. 2 VRG),\nwobei nur eine angemessene Entschädigung für Honorar und Barauslagen geschuldet ist,\nnicht aber eine volle Entschädigung. Soweit der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter\nauf eigenen Wunsch über das für das vorliegende Verfahren Notwendige hinaus in Anspruch genommen hat, hat er hierfür selbst aufzukommen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12; KoV]). Da keine\nKostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung ermessensweise auf den Betrag von\nFr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen), entsprechend einem Aufwand von\nknapp vier Stunden zum Ansatz von Fr. 250.– für Vorbereitung, Reisezeit sowie Verhandlung vom 30. Oktober 2023, festzusetzen.\n\nUrteil F 2023 38\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der\nTriaplus AG Klinik Zugersee zu entlassen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in\nZivilsachen eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde J.________, Pfäffikon, sowie zum Vollzug von dessen Ziffer 3 im\nDispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 30. Oktober 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 38\n"}