{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-10-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-38_2023-10-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_38_5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_38", "Checksum": "327f3c0468b6bfa30b692cfc010b2a23"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:23", "Checksum": "393ab3c5ecc8ce670d5936f1be8bb8d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung\n\nner Entlassung tatsächlich in der Lage sein wird, die dringend angezeigte ambulante\npsychiatrische Betreuung und die ebenfalls angezeigte Spitex-Unterstützung aufzugleisen\nund seine Medikamente selbständig regelmässig einzunehmen. Ebenfalls ist fraglich, ob\ner allfälligen Anordnungen des Strassenverkehrsamtes H.________ Folge zu leisten bereit\nist, falls ihm dieses das Führen von Motorfahrzeugen untersagt. Zu seinen Gunsten wirkt\nsich aber aus, dass er grundsätzlich nach wie vor auf ein stützendes familiäres Umfeld\nzurückgreifen kann, welches ihm gewisse organisatorische Vorkehren abnehmen und ihm\nbeim realitätsbezogenen Einordnen von Situationen behilflich sein kann. Er ist dabei darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine sogenannte\n\"Drehtürpsychiatrie\" vermieden werden soll, bei der eine Entlassung jeweils sogleich nach\nAbklingen der akuten Krise erfolgt, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung\nund die Organisation einer Nachbetreuung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7063).\nDiesbezüglich ist offensichtlich, dass er sich aktuell an einem Scheidepunkt befindet,\nnahmen doch im Verlauf des Jahres 2023 die Abstände zwischen seinen Hospitalisationen\nrapide ab (mit Hospitalisationen im Januar, im Juni, Ende August sowie alsdann kurze Zeit\nspäter ab 2. Oktober 2023). Mithin muss es dem Beschwerdeführer – wohl mithilfe seiner\nFamilie – nun gelingen, seine ambulante Weiterbehandlung und -betreuung aufzugleisen,\nda eine weitere Häufung der Rückfälle als Konkretisierung der gesundheitlichen Gefahren\nabsehbar künftig zu einer abweichenden Beurteilung im Sinne einer Bejahung der konkreten und akuten Selbstgefährdung führen würde.\n\n4.1.2.3 Da für eine fürsorgerische Unterbringung eine konkrete und akute Gefahr für die\nGesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers drohen muss, kann schliesslich auf\nWeiterungen bezüglich eines allfälligen Schutzbedarfs im Bereich der Finanzen oder der\nrechtlichen Belange (insbesondere im Zusammenhang mit der Rolle bei der G.________\nGmbH) verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer jedenfalls aktuell gar nicht (mehr) die Möglichkeit hat, seine finanzielle Lebensgrundlage nachhaltig zu\nzerstören. In der Tat hat sein Vater erwirkt, dass seine Zeichnungsberechtigung für die\nG.________ GmbH im Handelsregister gelöscht wurde. Ebenso hat er nach Angabe des\nRechtsvertreters dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer zwar Zugang hat zu Einkünften von rund Fr. 7'000.– monatlich als «Dividende» aus der G.________ GmbH, nebst einer IV-Rente von rund Fr. 3'000.–, mithin genügend Geld für seinen Lebensunterhalt zur\nVerfügung hat, jedoch nicht über grössere Beträge verfügen kann. Dass ihm solche durch\nDritte leihweise zur Verfügung gestellt werden, ist bei seinem aktuellen, nach wie vor deutlich manischen Verhalten auch nicht ernsthaft zu erwarten, da er ohne Weiteres als psy-\n\nUrteil F 2023 38\n10\n\nchisch krank imponiert. Mit Blick auf die durch den Rechtsvertreter bereits in Aussicht gestellte Auseinandersetzung mit dem Vater um die Herrschaft in der G.________ GmbH ist\nindes die Mitteilung des vorliegenden Urteils an die für die Wohnsitzgemeinde I.________\nzuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde J.________ angezeigt. Diese wird\nden noch reichlich unklaren Sachverhalt gegebenenfalls näher abzuklären und allenfalls\nangezeigte Massnahmen anzuordnen haben (vgl. etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art.\n426 ZGB N 9).\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).\n\nDas angetriebene, grössenwahnhafte Verhalten des Beschwerdeführers stellt für seine\nAngehörigen, insbesondere für seinen Vater, zweifelsohne eine erhebliche, akute und\nkonkrete Belastung dar. Wie indes der zuständige Oberarzt ausführte, haben sie zumindest aktuell nach wie vor viel Verständnis für den Beschwerdeführer und versuchen ihn\nnach Kräften zu unterstützen. Ebenso teilen der Klinikvertreter und der psychiatrische\nGutachter die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zwar deutliches soziales\nFehlverhalten zeigt, verbal drohend und aggressiv auftritt, tatsächlich aber bisher – zumindest in neuerer Zeit – keine tätlichen Auseinandersetzungen bekannt oder zu erwarten\nsind.\n\n4.3 In der Gesamtschau kann beim Beschwerdeführer zwar ein latentes Selbstgefährdungspotenzial festgehalten werden, das aber in gesundheitlicher Hinsicht aktuell noch\nnicht ausreicht, um einen weiteren Freiheitsentzug zur Stabilisierung zu rechtfertigen.\n\nMit Blick auf das Ausgeführte steht ausser Zweifel, dass ein weiterer Klinikaufenthalt des\nBeschwerdeführers objektiv-medizinisch hoch wünschenswert wäre, so dass auch die dahingehende Empfehlung der Ärzte ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Jedoch gebricht es\nan einer genügend akuten, konkreten Gefahr für Gesundheit und Leben des Beschwerdeführers, damit dieser weiterhin gegen seinen erklärten und konstanten Willen in der Triaplus AG Klinik Zugersee zurückbehalten werden dürfte. Angesichts dessen erübrigt sich\ndie Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.3 i.f.).\n\nUrteil F 2023 38\n11\n\n"}