{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-10-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-38_2023-10-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_38_5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_38", "Checksum": "327f3c0468b6bfa30b692cfc010b2a23"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:23", "Checksum": "393ab3c5ecc8ce670d5936f1be8bb8d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung\n\n4.1.1 Suizidalität verneinte der Beschwerdeführer glaubhaft; entsprechende Hinweise\nvermochten weder der behandelnde Arzt noch der Gerichtsgutachter zu benennen. Weiterungen dazu erübrigen sich. Dass bei diesem Krankheitsbild statistisch gesehen eine erhöhte Suizidrate besteht (vgl. Klaus Lieb, a.a.O., S. 223; gemäss Ausführungen des Klinikvertreters v.a. beim Umschwung der Stimmung ins Depressive), rechtfertigt die Empfehlung einer medikamentösen, phasenprophylaktischen Behandlung, reicht aber als bloss\nlatente Gefahr für eine fürsorgerische Unterbringung nicht aus. Notabene ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Klinik offenbar Zyprexa\n(Olanzapin) sowie Depakine (Valproat) praktisch von Anfang weg freiwillig eingenommen\nhat, wenn auch nicht (immer) in der verordneten Dosierung, und er versichert, diese Behandlung auch fortan weiterführen zu wollen.\n\n4.1.2\n4.1.2.1 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne ergibt sich hier primär aus fremdanamnestischen Angaben der Familie des Beschwerdeführers, wobei diese zumindest\ngemäss den Darlegungen seines Rechtsvertreters vor dem Hintergrund von Streitereien\num die Vorherrschaft im familieneigenen Unternehmen G.________ GmbH zu stehen\nscheinen. Die Klinik fasste ursprünglich bereits Mitte Oktober 2023 eine Entlassung des\nBeschwerdeführers zufolge verbesserten Zustands ins Auge, wovon dann soweit ersichtlich primär auf Intervention des Vaters und des Halbbruders des Beschwerdeführers Abstand genommen wurde, welche darauf hingewiesen hatten, der Beschwerdeführer habe\nvor seiner Einweisung Frauen an einer Tankstelle massiv belästigt und seine Wohnung sei\n\nUrteil F 2023 38\n8\n\nin verschmutztem, vermülltem und verkotetem Zustand gewesen. Belastbare Beweise für\ndiese Behauptungen der Familienangehörigen – die der Beschwerdeführer bestreitet – liegen indes nicht vor. Es irritiert in diesem Zusammenhang, dass gerade die Familie trotz\nbekundeter grosser Sorge um den Beschwerdeführer sich in der Klinik dafür einsetzte,\ndass eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – welcher\ngrundsätzlich die Aufgabe zukäme, einen allfälligen dauerhaften oder vorübergehenden\nUnterstützungsbedarf abzuklären – unterbleibe. Auch vor dem Hintergrund der offenbar\nschwelenden Auseinandersetzung um die Zukunft der G.________ GmbH sind die nicht\nweiter erhärteten Angaben mit Vorsicht zu geniessen, solange zur eigenen Interessenlage\nder Familienangehörigen des Beschwerdeführers nichts Näheres bekannt ist. Immerhin ist\naber festzuhalten, dass auch nach Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers\ndessen Wohnung sich zumindest teilweise in einem schlechten Zustand befand. Offenbar\nkann er aber aktuell in eine zwischenzeitlich gereinigte Wohnung in der Stadt C.________\nzurückkehren. Dort scheint es zwar regelmässig Konflikte mit einer Nachbarin sowie dem\nHalbbruder zu geben. Jedoch ist nicht bekannt, dass dies bisher etwa zu regelmässigen\nPolizeieinsätzen oder Gewalteskalationen geführt hätte, und ist auch ein Verlust der Wohnung vorerst nicht zu befürchten, da diese dem familieneigenen Unternehmen gehört.\n\n4.1.2.2 Sollte der Beschwerdeführer seine aktuell verordnete Medikation absetzen, ist\nnach Ausführungen der Fachärzte zu erwarten, dass die momentan zumindest im Ansatz\nkontrollierte Manie erneut voll durchbricht. Im manischen Zustand riskiere der Patient\ndurch sein distanzloses Verhalten und seine Fehleinschätzungen den geschäftlichen Ruin,\ndie soziale Isolation (wenn er den Kontakt zum grundsätzlich trotz aller Differenzen auch\nstützenden Umfeld seiner Familie abbreche) sowie auch eine Verwahrlosung. Durch Fehleinschätzungen im Strassenverkehr könne er zumindest potenziell sich selbst und andere\nauch an Leib und Leben gefährden. Gerichtsnotorisch besteht sodann bei bipolaren Erkrankungen latent immer auch eine Selbstgefährdung in dem Sinne, dass im Verlauf in\nmanischen Phasen Schäden am Gehirn entstehen, mit der Folge zunehmender kognitiver\nEinschränkungen, so dass die Betroffenen im sechsten oder siebten Lebensjahrzehnt\nnicht mehr eigenständig leben können, wenn zuvor keine adäquate Behandlung erfolgt ist\n(vgl. etwa VGer ZG F 2023 5 E. 4.1.3).\n\nDer Beschwerdeführer beteuert indes, er habe entgegen der Behauptung seines Halbbruders jedenfalls das Medikament Zyprexa bereits vor seiner Einweisung regelmässig genommen und wolle dieses auch nach einer Entlassung weiter einnehmen. Das Gericht\nhegt zwar – mit den Fachärzten – erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer nach sei-\n\nUrteil F 2023 38\n9\n\n"}