{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-10-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-38_2023-10-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_38_5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_38", "Checksum": "327f3c0468b6bfa30b692cfc010b2a23"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:23", "Checksum": "393ab3c5ecc8ce670d5936f1be8bb8d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung\n\nAktuell handelt es sich gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters um die vierte unfreiwillige Hospitalisation des mittlerweile 41-jährigen Beschwerdeführers allein im laufenden\nJahr. Zum gegenwärtigen Zustand ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Einweisungszeitpunkt manisch-psychotisch verhalten habe. Gemäss Feststellungen der einweisenden Ärztin fühlte er sich verfolgt und bedroht von Dealern, dem israelischen Geheimdienst, sei verbal aggressiv und bedrohlich sowie ideenflüchtig gewesen\nund habe einen starken Rededrang (mit Vorbeireden) aufgewiesen. Es habe keine Krankheitseinsicht oder Therapiemotivation bestanden. Diese Darstellung stimmt überein mit der\nBeschreibung in den Klinikakten sowie auch mit dem Auftreten des Beschwerdeführers an\nder gerichtlichen Anhörung vom 30. Oktober 2023 und seinen dort gemachten eigenen\nAusführungen. Diese trug er zumindest anfänglich in deutlich übersetzter Lautstärke und\nin sichtlich starkem Erregungszustand vor. Inhaltlich präsentierte er dem Gericht eine wirre\nGeschichte, in der es im Wesentlichen darum ging, dass sein Halbbruder versuche, ihm\nSubstanzen in die Ess- und Trinkwaren zu mischen, um ihn als psychisch krank darzustellen. Dies, damit er dem Beschwerdeführer im Zusammenspiel mit einer Nachbarin, Arabischen Banden, Kurden, Drogendealern sowie anderen zwielichtigen Gestalten seine An-\n\nUrteil F 2023 38\n6\n\nteile am Unternehmen G.________ GmbH (an dem der Beschwerdeführer und sein Vater\nje hälftig beteiligt sind) entreissen könne.\n\n3.2 Nach übereinstimmender Auffassung des behandelnden Arztes sowie des Sachverständigen liegt beim Beschwerdeführer eine bipolare Störung vor, wobei er sich im Anhörungszeitpunkt nach wie vor in einer abklingenden manischen Phase bzw. fraglich bereits in einem sub-manischen Zustand befinde. Gemäss Angabe des Klinikvertreters war\nder Zustand des Patienten – unter Einnahme der verordneten Medikamente, allerdings\nnicht in der verordneten Menge – dabei anlässlich der gerichtlichen Anhörung bereits deutlich besser als in der vergangenen Woche. Auch der Sachverständige stellte gestützt auf\ndie Akten fest, dass offenbar innert Wochenfrist eine merkliche Besserung eingetreten sei.\nBeide Fachärzte vertraten die Auffassung, aktuell stünden die manischen Anteile im Vordergrund, während die psychotisch-wahnhaften Denkinhalte bereits stark zurückgegangen\nseien. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter waren überwertige und paranoide Ideen\nnach wie vor klar feststellbar, wobei es sich ohne weitere Abklärungen als schwierig erweise, auszuscheiden, inwiefern diese allenfalls an einem realen Hintergrund anknüpfen\nwürden. Der Beschwerdeführer könne sich indes grundsätzlich kontrollieren. Auch der Klinikvertreter berichtete von einer nach wie vor starker Angetriebenheit, distanzlosem Verhalten und starkem Rededrang, was denn auch alles an der Anhörung vom 30. Oktober\n2023 ohne Weiteres durch das Gericht wahrgenommen werden konnte. Festzustellen ist\ndabei aber auch – mit dem Sachverständigen –, dass der Beschwerdeführer zwar immer\nwieder durch die Vorsitzende oder seinen Rechtsvertreter auf das adäquate Verhalten\nhingewiesen werden musste, er sich alsdann aber der Situation anzupassen vermochte.\n\n3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine schwerwiegende psychische Erkrankung (bipolare Störung) beim Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel besteht. Diese\nwirkt sich offensichtlich auch negativ auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers aus, indem sie zu Konflikten mit seinem näheren Umfeld führt (vgl. zum Aspekt der\nsozialen Dysfunktion Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15). Mithin ist mit dem\nVorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob diese chronische Grunderkrankung beim Beschwerdeführer eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig\nmacht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotenzials zu\ndiesem Zeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. oben E. 2). \"Nötig\" ist hier nicht im Sinne von me-\n\nUrteil F 2023 38\n7\n\ndizinisch wünschenswert zu verstehen, sondern im Sinne von zwingend erforderlich, um\nakut und konkret absehbaren Schaden vom Beschwerdeführer und ggf. auch Dritten abzuwenden.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung\nin einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr\nentspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).\n\n"}