{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-10-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-38_2023-10-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_38_5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde89403c65f5cf05d10b0547fca25fb4dcfe019698de083f8a3b1d51c3ff41a3dc671ace019288dc25ced2f8e23bdf00b7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_38", "Checksum": "327f3c0468b6bfa30b692cfc010b2a23"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:23", "Checksum": "393ab3c5ecc8ce670d5936f1be8bb8d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.10.2023 F 2023 38\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch) | Fürsorgerische Unterbringung\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nErsatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel und lic. iur. Jakob Senn\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 30. Oktober 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n(Entlassungsgesuch)\n\nF 2023 38\n2\n\nA. A.________, geboren 1982, wurde am 2. Oktober 2023 in der Stadt C.________\närztlich fürsorgerisch in der Triaplus AG Klinik Zugersee untergebracht. Die Unterbringung\nerwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Verlauf liess der Patient indes am 16. Oktober\n2023 durch den Verein Psychexodus bei der Klinik ein Entlassungsgesuch einreichen,\nwelches von letzterer abgewiesen wurde.\n\nB. Hiergegen liess der Patient Beschwerde einreichen beim Bezirksgericht\nC.________, das die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwies. Das hiesige Gericht holte zunächst die Akten ein und klärte die Vertretungsverhältnisse im persönlichen Austausch mit dem Beschwerdeführer anlässlich einer\nReferentenaudienz vom 24. Oktober 2023 in der Klinik. Dabei konnte die Vertretung durch\nRechtsanwalt B.________ bestätigt werden; weiter zog der Beschwerdeführer ein durch\nden Verein Psychexodus in seinem Namen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit zurück.\n\nC. Am 30. Oktober 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des\nVerwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört, im\nBeisein seines Rechtsanwalts. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychologin E.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. F.________, ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im Anschluss an\ndie Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet und kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Bei bestehender fürsorgerischer Unterbringung in einer Einrichtung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen; über das\nGesuch entscheidet die Klinik ohne Verzug (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).\nGegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids\nschriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58\n\nUrteil F 2023 38\n3\n\nAbs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Das Entlassungsgesuch wurde vorliegend in Oberwil bei Zug durch die Triaplus AG Klinik Zugersee\nabgewiesen, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Verwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. BGE 146 III 377). Die Beschwerdeschrift nimmt zwar lediglich in\nsehr untergeordnetem Ausmass Bezug auf den konkreten Einzelfall; im Übrigen handelt\nes sich um die bekannte Streitschrift des Vereins Psychexodus. Immerhin wird jedoch der\nNamen des Beschwerdeführers genannt und ergibt sich aus der Zuschrift, dass dieser aus\nder Klinik auszutreten wünscht, womit den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439\nAbs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) Genüge getan ist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für\neine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird\nentlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die\nEntlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB).\nDie ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein\nvollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429\nAbs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB).\n\n"}