4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung sowie unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Anhörung vom 23. Oktober 2023), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an die Verfahrensbeteiligten (je unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Anhörung vom 23. Oktober 2023). Zug, 16. November 2023