7.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem nicht anwaltlich vertretenen A.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil F 2023 37 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.