7.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm mit Blick auf das vorhandene, anrechenbare Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt. Mit Blick auf seine offensichtlich schwierige Liquiditätslage sowie dem nicht besonders grossen Aufwand des Gerichts (bei liquidem Sachverhalt) kann hier indes ermessensweise auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet werden (§ 57 Abs. 3 EG ZGB; § 1 Abs. 2 KoV).