5.3 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als mit ihnen gerade die Selbständigkeit und der Handlungsspielraum des A.________ (und seiner Ehegattin) in den alltäglichen Verrichtungen und der Freizeitgestaltung nach ihren persönlichen Wünschen erhalten und befördert wird und sie nicht unnötig in ihrer Lebensführung eingeschränkt werden. Insbesondere wird ihnen selbstredend auch künftig ein angemessener Betrag zur freien Verfügung zustehen (Art. 409 ZGB; offenbar kann das Ehepaar zwischenzeitlich auch wieder Geldbezüge im festgelegten Rahmen mit ihren Bankkarten tätigen, vgl. act.