5.2 Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die angeordnete kombinierte Beistandschaft notwendig ist, oder ob eine weniger einschneidende Massnahme ausreichen würde, um A.________ den Beistand, Fürsorge und Schutz zu bieten, die er benötigt. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass mit ihm wiederholt und von verschiedenen Seiten seine Situation erörtert wurde und er auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote hingewiesen wurde. Letztere hat er indes nicht annehmen wollen, wonach erst seine Söhne eine Gefährdungsmeldung an die KESB erstattet haben. Eine familiäre Unterstützung kommt bei dieser Aus-