BGer 5A_540/2013 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 140 III 1 ff.). Dies gilt umso mehr, als nahe liegt, dass er auch ein Teil der Rentenbetreffnisse, die ihm und seiner Ehefrau zukommen, weiterhin in die täuschenden Machenschaften abfliessen lässt. Ansonsten liesse sich nicht nachvollziehen, weshalb sich das Ehepaar mit einem Einkommen von über Fr. 5'000.– pro Monat (und ohne Kosten für Miete oder Hypothekarzinsen) finanziell dermassen einschränken müsste, dass sie gar Sozialhilfe beantragt haben (vgl. KESB-act. 1.73, Gefährdungsmeldung der Einwohnergemeinde E.________ vom 6. September 2023).