In der Tat kennt das Schweizer Recht denn auch keine Verpflichtung, Vermögen zu Gunsten der Erben zu erhalten. Insbesondere handelt es sich auch bei einer Beistandschaft nicht um eine Zwangs-, sondern um eine Schutzmassnahme, die der hilfsbedürftigen Person dienen muss, und nicht Dritten (wie etwa den Erben oder dem Gemeinwesen, vgl. BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Hinweis). Urteil F 2023 37 8