Auch seine Frau habe immer gearbeitet bzw. die gemeinsamen Söhne grossgezogen, deren Ausbildungen das Ehepaar auch ohne Dritthilfe finanziert habe (act. 8 S. 2). Dass das Ehepaar nun seinen wohl verdienten Ruhestand und die Früchte lebenslanger Arbeit geniessen und die erarbeiteten Vermögenswerte für die eigenen Bedürfnisse einsetzen möchte, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. In der Tat kennt das Schweizer Recht denn auch keine Verpflichtung, Vermögen zu Gunsten der Erben zu erhalten.