4. 4.1 Ein Schwächezustand liegt – mit der KESB – bei A.________ vor in Form einer offensichtlichen Realitätsverkennung. Für sämtliche Aussenstehenden ist ohne jeden Zweifel erstellt, dass er von Anfang an von einer kriminellen Gruppierung getäuscht und systematisch um sein Erspartes gebracht wurde. Selber vermag dies A.________ aber nicht zu erkennen, selbst nach mehreren Jahren, in denen es nicht gelungen ist, die vermeintlichen Gewinne auf ein real existierendes Bankkonto zu transferieren und auch nach zahlreichen Erklärungen nicht zuletzt durch die mit solchen Vorgehensweisen vertraute Staatsanwaltschaft.