Damit gefährde A.________ den gewohnten Lebensstandard des Ehepaars. Beim Wohnungsverkauf scheine es sich um eine Kurzschlussreaktion zu handeln, in der Hoffnung, sich aus den entstandenen finanziellen Schwierigkeiten doch noch befreien und das verlorene Kapital zurückerlangen zu können (E. 2.5 f. und 3 des angefochtenen Entscheids; KESB-act. 1.72). Im Ergebnis seien Schutzmassnahmen, insbesondere eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Finanzangelegenheiten, dringend angezeigt, um zu verhindern, dass A.________ erneut von (immer neuen) dreisten Kriminellen finanziell ausgenutzt werde (E. 3 ff. des angefochtenen Entscheids; KESB-act. 1.72).