3. 3.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid liegt bei A.________ insofern ein Schwächezustand vor, als dieser – in für Aussenstehende völlig irrationaler Weise – nach wie vor intensiven Kontakt pflegt zu seiner kriminellen Kontaktperson "G.________", die sich als Mitarbeiterin der Firma "Binance" ausgibt und ihm vermeintlich helfen soll, Gelder aus einem fiktiven Krypto-Wallet auf seine Schweizer Bankkonten zu transferieren. "G.________" hat ihn – offenbar recht erfolgreich – von seinem Umfeld und mithin den kritischen Stimmen darin entfremdet. Er versuche nach wie vor verzweifelt seine "Investition" Urteil F 2023 37 6