Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1;