C. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der KESB bei (KESB-act. 1.1–1.76) und wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 mangels Bedürftigkeit ab (act. 7). Gleichzeitig lud die Referentin A.________ zur persönlichen Anhörung am 23. Oktober 2023 ein. Die Anhörung wurde im Beisein der Ehefrau durchgeführt; KESB und Beiständin verzichteten auf eine Teilnahme. Das Protokoll stand den Mitgliedern des Spruchkörpers zur Verfügung. D. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Das Verwaltungsgericht erwägt: