B. Gegen den Entscheid der KESB vom 5. September 2023 erhob A.________ mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 (selbentags persönlich auf der Gerichtskanzlei übergeben) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte im Wesentlichen dessen Aufhebung, da er seine Angelegenheiten selbständig regeln könne und keine Unterstützung benötige (act. 1). Weiter begehrte er die unentgeltliche Prozessführung, wobei er die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen am 5. Oktober 2023 nachreichte.