Urteil F 2023 37 3 kombinierte Beistandschaft. Diese besteht einerseits aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug die KESB im Zusammenhang damit die Befugnis, A.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Anderseits errichtete die KESB eine Mitwirkungsbeistandschaft mit der Wirkung, dass A.______