{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-37_2023-11-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_37", "Checksum": "476c993e250c699cb7d7fea48e762df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:15", "Checksum": "aa40d1ba18c5e4402a4d4bcbfdbc9ac9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n5.3 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als mit ihnen gerade die Selbständigkeit und der Handlungsspielraum des A.________ (und seiner\nEhegattin) in den alltäglichen Verrichtungen und der Freizeitgestaltung nach ihren persönlichen Wünschen erhalten und befördert wird und sie nicht unnötig in ihrer Lebensführung\neingeschränkt werden. Insbesondere wird ihnen selbstredend auch künftig ein angemessener Betrag zur freien Verfügung zustehen (Art. 409 ZGB; offenbar kann das Ehepaar\nzwischenzeitlich auch wieder Geldbezüge im festgelegten Rahmen mit ihren Bankkarten\ntätigen, vgl. act. 8 S. 9). A.________ ist zu wünschen, dass er im Verlauf die Realität akzeptieren, nach vorne schauen und sich von seinen immer neuen kriminellen Kontakten\nbefreien kann. Anlässlich seiner Anhörung vom 23. Oktober 2023 betont er zwar – einmal\nmehr –, dass dies zeitnah geschehen werde, und es ihm nur noch darum gehe, die ganze\nAngelegenheit aufzudecken. Dies überzeugt indes nicht, nachdem ähnlichen Beteuerungen bereits in der Vergangenheit keine Taten gefolgt sind, und die hier angewandten Vorgehensweisen tatsächlich in einer breiteren Öffentlichkeit bereits auch ohne Zutun von\nA.________ sattsam bekannt sind, was letzterem aber auch schon von verschiedenen\nkompetenten Stellen und Personen erklärt wurde. Sollte sich künftig eine nachhaltige Einsicht einstellen, kann (und muss) selbstverständlich die Notwendigkeit der Beistandschaft\neiner erneuten Überprüfung unterzogen werden (Art. 399 Abs. 2 ZGB), oder kann die Berufsbeiständin allenfalls durch eine Beiständin aus dem Kreis der Familie abgelöst werden\n(vgl. etwa Art. 401 Abs. 1 und 2 ZGB). Aktuell kommt indes beides nicht in Frage und erscheint es A.________ deshalb zumutbar, vorderhand mit der eingesetzten Berufsbeiständin zusammenzuarbeiten, gegen deren Person er keine Einwände erhebt.\n\nUrteil F 2023 37\n12\n\n6. Insgesamt sind die durch die KESB angeordneten Massnahmen geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und verhältnismässig. Mithin ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 5. September 2023 zu bestätigen.\n\n7.\n7.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des\nGerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den\nsonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1\nAbs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).\n\n7.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und\ngrundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm mit Blick auf das vorhandene, anrechenbare Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt. Mit Blick auf seine offensichtlich schwierige Liquiditätslage sowie dem nicht besonders grossen Aufwand des Gerichts\n(bei liquidem Sachverhalt) kann hier indes ermessensweise auf die Erhebung einer\nSpruchgebühr verzichtet werden (§ 57 Abs. 3 EG ZGB; § 1 Abs. 2 KoV).\n\n7.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem nicht anwaltlich vertretenen A.________\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen\nAnspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil F 2023 37\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung sowie unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Anhörung vom 23. Oktober\n2023), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an\ndie Verfahrensbeteiligten (je unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Anhörung vom 23. Oktober 2023).\n\nZug, 16. November 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 37\n"}