{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-37_2023-11-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_37", "Checksum": "476c993e250c699cb7d7fea48e762df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:15", "Checksum": "aa40d1ba18c5e4402a4d4bcbfdbc9ac9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.________ nicht imstande ist, die Realität des Verlusts seines \"Investments\" anzuerkennen und demnach seine (finanzielle) Lage realistisch einzuschätzen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Im Gegenteil wurde\nnicht zuletzt auch an der persönlichen Anhörung vom 23. Oktober 2023 offensichtlich,\ndass er die Betrugsmechanismen, denen er bereits mehrfach unterlegen ist, nicht versteht\nund offenbar auch keine echte Einsicht dahingehend gereift ist, dass er keine Gelder\nüberweisen sollte, wenn er selber nicht versteht, wofür, bzw. ihm die angeblichen Gründe\nnicht nachvollziehbar erscheinen. Nach wie vor glaubt er, über ein Vermögen in Krypto-\nWährung in Höhe von rund zwei Millionen Franken zu verfügen, das irgendwo in den Tiefen des Internets \"hängen\" und einsehbar sein soll und das nur darauf warte, ausgelöst zu\nwerden. Er merkt dabei nicht, dass in der Person der angeblichen \"Helfer\", die seine Guthaben in der Blockchain gesehen haben wollen, oder die für ihn das Geld physisch an der\nangeblichen Adresse von \"G.________\" in H.________ holen wollen, bereits die nächste\nkriminelle Machenschaft lauert. Er glaubt nach wie vor, es lasse sich mit seinen kriminellen\nKontakten ein \"sauberer Vertrag\" bzw. ein \"Deal\" abschliessen, bei dem diese sich mit einer \"Provision\" von ca. einem Drittel des vermeintlichen Krypto-Vermögens zufriedenge-\n\nUrteil F 2023 37\n10\n\nben würden und ihm den Rest überweisen würden. Dabei blendet er offensichtlich aus,\ndass das Krypto-Vermögen nie bestanden hat, sondern für eine Aufteilung bestenfalls seine \"Investitionen\" von rund Fr. 370'000.– zur Verfügung stehen, wobei für die Kriminellen\nkeinerlei Anreiz besteht zur Rückerstattung irgendeines Anteils davon.\n\nDer Schwächezustand tritt hier mithin darin zutage, dass A.________ sein Vermögen nicht\netwa sehenden Auges verschenkt, weil dies seinem freien Willen entspricht (was ihm\ngrundsätzlich freistünde), sondern er sich unter erheblichem Fremdeinfluss, falschen Annahmen und Hoffnungen entreichert und damit seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel\nsetzt. Konkret gefährdet er sowohl die Wohnung des Ehepaars (insbesondere, falls er diese auf Drängen von \"G.________\" gar ohne Einräumung eines Wohnrechts verkaufen\nsollte) als auch dessen gewohnten Lebensstandard. Die Ehefrau sprach anlässlich der\nAnhörung vom 23. Oktober 2023 in diesem Zusammenhang etwa die Kosten für die Mitgliedschaft im Tennisclub oder für das Abonnement der Zuger Zeitung an. Beides hat offenbar für das Ehepaar grosse Bedeutung; aufgrund der finanziellen Engpässe scheint es\naber so zu sein, dass sie sich beides nicht mehr ohne Weiteres leisten können. Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Verhalten von A.________ auch auf das Sozial- und\nFamilienleben erheblich negativ auswirkt, indem sich die Söhne samt Enkelkindern distanzieren (vgl. act. 8 S. 8).\n\nAm Gesagten ändert nichts, dass A.________ in anderen Angelegenheiten des täglichen\nLebens offenbar zumindest nach Wahrnehmung seines Freundeskreises seine Handlungsfähigkeit bewahrt hat, zumal auch die entsprechend eingereichten Referenzschreiben auf finanzielle Schwierigkeiten hinweisen (vgl. BF-act. C1).\n\n5.\n5.1 Die angeordneten Massnahmen sind geeignet, dem geschilderten Schwächezustand zu begegnen. Durch sie kann sichergestellt werden, dass A.________ für sich und\nseine Ehefrau wenigstens die eheliche Wohnung bewahren kann. Sollte diese allenfalls\ntatsächlich gegen Einräumung lebenslänglicher Wohnrechte verkauft werden, kann durch\ndie Mitwirkung und Verwaltung der Beiständin gewährleistet werden, dass der Genuss des\naus dem Verkauf generierten Kapitals dem Ehepaar A.________ zukommt, und nicht kriminellen Elementen. Die Beiständin wird dabei in Zusammenarbeit mit dem Ehepaar möglichst die Voraussetzungen dafür schaffen, dass A.________ und seine Ehefrau – befreit\naus den Fängen der \"G.________\" und weiteren Kriminellen – ihren Lebensabend so gestalten können, wie ihnen das vorschwebt.\n\nUrteil F 2023 37\n11\n\n5.2 Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die angeordnete kombinierte Beistandschaft notwendig ist, oder ob\neine weniger einschneidende Massnahme ausreichen würde, um A.________ den Beistand, Fürsorge und Schutz zu bieten, die er benötigt. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass\nmit ihm wiederholt und von verschiedenen Seiten seine Situation erörtert wurde und er auf\ndie zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote hingewiesen wurde. Letztere hat er indes nicht annehmen wollen, wonach erst seine Söhne eine Gefährdungsmeldung an die KESB erstattet haben. Eine familiäre Unterstützung kommt bei dieser Ausgangslage offensichtlich nicht in Frage; diesbezüglich kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (E. 3; KESB-act. 1.72).\n\n"}