{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-37_2023-11-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_37", "Checksum": "476c993e250c699cb7d7fea48e762df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:15", "Checksum": "aa40d1ba18c5e4402a4d4bcbfdbc9ac9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n4.2 Vorliegend verhält es sich indes gerade so, dass A.________ – auch nach eigenem Bekunden – wünscht, sein verbleibendes Vermögen für die Bedürfnisse seiner selbst\nund auch seiner Ehefrau einzusetzen; allenfalls auch soziale Projekte in seinem Herkunftsland zu unterstützen. Es gelingt ihm aber nicht, seine finanziellen Mittel im Hinblick\nauf dieses Ziel unbeeinflusst von anderen Personen zu verwalten und nach freiem Willen\nzu verwenden. Vielmehr ist offenkundig, dass er nach wie vor der unverrückbaren Überzeugung ist, es sei \"das Unmögliche möglich\", sprich, sein Geld sei noch da, ja, habe sich\ngar vermehrt, und er werde am Ende eine Auszahlung in Millionenhöhe erhältlich machen\nkönnen (vgl. act. 8, ubique). Zwar scheint er mittlerweile das Vertrauen zu \"G.________\"\nzu verlieren; nach wie vor scheint er aber davon auszugehen, dass diese Person tatsächlich existiere (da er ihren Hund gesehen habe und sie ihm eine Adresse in H.________\nangegeben habe, die tatsächlich existiere) und für ein bekanntes Unternehmen arbeite.\nAktuell scheint sich offenbar der angebliche Vorgesetzte von \"G.________\", ein Mann\nnamens \"I.________\", in Stellung zu bringen, um A.________ neue Hoffnung schöpfen zu\nlassen, nach dem gleichen Muster, wie dies bereits mit zahlreichen anderen Personen zuvor geschehen ist. Immer wieder hat A.________ sich von neuen Personen und unter\nneuen Vorwänden dazu verleiten lassen, noch einmal Beträge zu bezahlen vor dem Hintergrund des Versprechens, damit – endlich – seine \"blockierten\" Gelder zurückzuerhalten\n(vgl. eingehend bereits E. 2.6 des angefochtenen Entscheids, KESB-act. 1.72; Protokoll\nder Anhörung vom 23. Oktober 2023, act. 8). Damit läuft er ernsthaft Gefahr, seine wirtschaftliche Situation in unhaltbarer Weise aufs Spiel zu setzen (zum Ganzen vgl. etwa\nBGE 140 III 49 E. 4.3.2; BGer 5A_540/2013 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 140 III 1 ff.).\nDies gilt umso mehr, als nahe liegt, dass er auch ein Teil der Rentenbetreffnisse, die ihm\nund seiner Ehefrau zukommen, weiterhin in die täuschenden Machenschaften abfliessen\nlässt. Ansonsten liesse sich nicht nachvollziehen, weshalb sich das Ehepaar mit einem\nEinkommen von über Fr. 5'000.– pro Monat (und ohne Kosten für Miete oder Hypothekarzinsen) finanziell dermassen einschränken müsste, dass sie gar Sozialhilfe beantragt haben (vgl. KESB-act. 1.73, Gefährdungsmeldung der Einwohnergemeinde E.________ vom\n6. September 2023).\n\nA.________ wurde nach Lage der Akten Opfer von Kriminellen, die bei ihm gleich mehrere\nbekannte Tricks erfolgreich zur Anwendung gebracht haben (u.a.: \"Vorschusstrick\"; \"recovery scam\"; \"binance imposter scam\"). Dies führt dazu, dass er – gegen seinen eigentlichen, freien Willen – die Ersparnisse seines Arbeitslebens, die ihm für Wünsche wie Reisen, Wohltätigkeit, etc. hätten zur Verfügung stehen sollen, verloren hat, was er aber nach\n\nUrteil F 2023 37\n9\n\nwie vor nicht einsehen und akzeptieren will, sondern unbeirrt daran festhält, es werde alles\nwieder gut, \"das Unmögliche möglich\", sobald er nur einen sauberen Vertrag mit seinen\nKontakten in Händen halte (vgl. act. 8, ubique). Zwar beteuert A.________ immer wieder –\nauch in der gerichtlichen Anhörung – er wolle nichts mehr überweisen. Wie indes beide\nSöhne bereits der KESB plausibel schilderten, tut er dies dann jeweils doch immer wieder,\nentgegen seinen Beteuerungen. Dabei bedarf es offenbar lediglich einer neuen Person\noder eines neuen Zahlungsgrundes (etwa: zuerst liquidity check, dann anti moneylaundering, dann Versicherungsgebühren etc.), um in ihm neue Hoffnungen zu wecken,\nseine \"Investition\" doch noch zurückzuerlangen, und ihn zu erneuten Zahlungen zu veranlassen. Auch während des laufenden Abklärungsverfahrens der KESB ist aktenkundig,\ndass er – entgegen expliziten Beteuerungen, keine Gelder mehr zu überweisen – dies\ndoch wiederholt getan hat, wobei er sich die nötigen Mittel von Familie und Bekannten beschafft hat, so dass das Ehepaar mittlerweile Schulden von ca. Fr. 50'000.– bis\nFr. 60'000.– hat (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Juli 2023, KESB-act. 1.44 S. 2). Dass er\ndies mit dem Argument rechtfertigt, es habe sich seinen Kontakten zufolge nicht um\nÜberweisungen gehandelt, sondern es hätte das Geld jeweils umgehend zurückfliessen\nsollen (was aber natürlich nicht geschehen ist), zeigt das Ausmass auf, in dem er seinen\nKontakten mittlerweile hörig ist und sich an jede neue falsche Hoffnung klammert, die sie\nihm machen (vgl. etwa act. 8 S. 4).\n\n"}