{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-37_2023-11-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_37", "Checksum": "476c993e250c699cb7d7fea48e762df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:15", "Checksum": "aa40d1ba18c5e4402a4d4bcbfdbc9ac9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n(von ca. Fr. 400'000.–) irgendwie zurückzuholen. Unbeirrt vertrete er die Ansicht, diese\nwürde lediglich in \"blockierten Kryptos\" hängen, obwohl ihm Polizei, Staatsanwaltschaft,\nseine Familie sowie mehrere Rechtsanwälte immer wieder erklärt hätten, dass er\ngetäuscht worden sei, die Chance, die \"Investition\" zurückzuerlangen, gegen Null tendieren würden und es sich um ein bekanntes Vorgehen handle (E. 2.3 ff. des angefochtenen\nEntscheids; KESB-act. 1.72). Während laufender Abklärung habe A.________ immer wieder versprochen, er werde kein Geld mehr überweisen. Nachweislich habe er aber in der\nFamilie und bei Bekannten weiter nach Geld gefragt und sei konstant im Kontakt geblieben mit der Frau unter dem Alias \"G.________\". Mittlerweile wolle er auch die eheliche\nWohnung verkaufen, wobei eine erhebliche Gefahr bestehe, dass er das dadurch erhaltene Kapital erneut in kriminelle Finanzgeschäfte fliessen lasse. Herr A.________ sei nicht\nempfänglich für Hilfe oder Beratung aus dem Kreis seiner Familie, von Bekannten oder\nauch von Fachpersonen, sondern unterstelle sämtlichen Personen, die sich kritisch gegenüber den getätigten Geschäften oder \"G.________\" äusserten, sie würden hiervon einfach nichts verstehen. Es bestehe eine ausufernde Verschleuderung des Vermögens mit\nRealitätsverweigerung, wohl befeuert durch Druckausübung seitens \"G.________\" auf der\nBeziehungsebene. Damit gefährde A.________ den gewohnten Lebensstandard des Ehepaars. Beim Wohnungsverkauf scheine es sich um eine Kurzschlussreaktion zu handeln,\nin der Hoffnung, sich aus den entstandenen finanziellen Schwierigkeiten doch noch befreien und das verlorene Kapital zurückerlangen zu können (E. 2.5 f. und 3 des angefochtenen Entscheids; KESB-act. 1.72). Im Ergebnis seien Schutzmassnahmen, insbesondere\neine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Finanzangelegenheiten, dringend angezeigt, um zu verhindern, dass A.________ erneut von (immer neuen) dreisten Kriminellen\nfinanziell ausgenutzt werde (E. 3 ff. des angefochtenen Entscheids; KESB-act. 1.72).\n\n3.2 A.________ macht geltend, er könne in seinem familiären und freundschaftlichen\nUmfeld auf qualifizierte Unterstützung zurückgreifen, so dass behördliche Massnahmen\nnicht angemessen seien. Für den Verkauf der Liegenschaft sei ein seriöser Makler in der\nSchweiz beauftragt worden. Für die Zukunft wünsche er sich eine neue, freie Orientierung\nseines Lebens ohne externe Kontrolle und Steuerung. Dies beinhalte:\n\n\" - Vergessen, Löschen und Reparieren der Vergangenheit\n- Korrektur der Fehler\n- Wir orientieren uns an einem neuen Leben in Frieden und Gesundheit, frei von jeglichen finanziellen Sorgen\n\nUrteil F 2023 37\n7\n\n- Bereit zum Neustart, hören und respektieren der kompetenten Beratung in der Familie und im Freundeskreis, ohne sie mit unseren Sorgen zu belasten\".\n\nEr plane, die eheliche Liegenschaft zu verrenten mit lebenslangem Wohnrecht für sich und\nseine Gattin (\"vente en viager\"). Die aus dem Wohnungsverkauf erzielten Gelder gedenke\ndas Ehepaar für den Lebensunterhalt zu verwenden, und auf weitere \"finanziellen Abenteuer\" zu verzichten. Insbesondere sehe er ein, dass es \"nicht mehr vernünftig [sei], Geld\nim Voraus (Liquidity Check) zu zahlen, um unsere Millionen von eingefrorenen Fonds zu\nerhalten!\" Sodann schildert A.________ die Geschehnisse seit Anfang 2021, wobei er\nmehrmals darauf verweist, es seien blockierte Gelder vorhanden (act. 1).\n\n4.\n4.1 Ein Schwächezustand liegt – mit der KESB – bei A.________ vor in Form einer offensichtlichen Realitätsverkennung. Für sämtliche Aussenstehenden ist ohne jeden Zweifel erstellt, dass er von Anfang an von einer kriminellen Gruppierung getäuscht und systematisch um sein Erspartes gebracht wurde. Selber vermag dies A.________ aber nicht zu\nerkennen, selbst nach mehreren Jahren, in denen es nicht gelungen ist, die vermeintlichen\nGewinne auf ein real existierendes Bankkonto zu transferieren und auch nach zahlreichen\nErklärungen nicht zuletzt durch die mit solchen Vorgehensweisen vertraute Staatsanwaltschaft. Erst recht vermag er nach dieser auf der Hand liegenden Erkenntnis nicht zu handeln. A.________ bekundete anlässlich seiner Anhörung vom 23. Oktober 2023 den\nWunsch, seinen Lebensabend zusammen mit seiner Frau zu verbringen, und sich dabei\nauch Wünsche wie etwa neue Kleidung, Reisen etc. erfüllen zu können, was gegenwärtig\naber mangels Liquidität nicht möglich sei, was das Ehepaar belaste. Wie A.________\nebenfalls ausführte, hat er sich trotz widriger Umstände eine hervorragende Ausbildung\nerarbeitet und später auch verantwortungsvolle Stellungen in verschiedenen Betrieben innegehabt. Auch seine Frau habe immer gearbeitet bzw. die gemeinsamen Söhne grossgezogen, deren Ausbildungen das Ehepaar auch ohne Dritthilfe finanziert habe (act. 8\nS. 2). Dass das Ehepaar nun seinen wohl verdienten Ruhestand und die Früchte lebenslanger Arbeit geniessen und die erarbeiteten Vermögenswerte für die eigenen Bedürfnisse\neinsetzen möchte, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. In der Tat kennt das Schweizer Recht denn auch keine Verpflichtung, Vermögen zu Gunsten der Erben zu erhalten.\nInsbesondere handelt es sich auch bei einer Beistandschaft nicht um eine Zwangs-, sondern um eine Schutzmassnahme, die der hilfsbedürftigen Person dienen muss, und nicht\nDritten (wie etwa den Erben oder dem Gemeinwesen, vgl. BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Hinweis).\n\nUrteil F 2023 37\n8\n\n"}