{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-37_2023-11-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_37_5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66499b6bd8fb6abaa86fbfc81e1fb9d9b1edfc2356f0e13c7f819952b98399e75220493c2ff57e19b2a49c5bcb949254&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_37", "Checksum": "476c993e250c699cb7d7fea48e762df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:15", "Checksum": "aa40d1ba18c5e4402a4d4bcbfdbc9ac9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.11.2023 F 2023 37\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 16. November 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\n1. B.________, Ehefrau\n2. C.________, Beiständin\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2023 37\n2\n\nA.\nA.a. Der 1948 geborene A.________ steht seit 2021 in Kontakt mit einem Netzwerk\nvon Personen, die für ihn in Krypto-Währungen investiert haben wollen. Ihnen hat er insgesamt ca. Fr. 400'000.– überwiesen oder zugänglich gemacht. Dies nebst eigentlichen\n\"Investitionssummen\" unter anderem um vorab angebliche Gebühren zu begleichen oder\nangeblich zu Zwecken der Geldwäschereibekämpfung notwendige \"liquidity checks\" zu\nbestehen. Seine Kontaktpersonen spiegelten ihm dabei immer wieder vor, seine \"Investition\" sei innert kürzester Zeit rasant angewachsen, zuletzt auf über zwei Millionen Franken.\nDie betreffenden Gelder seien blockiert und müssten durch verschiedene Vorabzahlungen\nausgelöst werden. Dass es sich hierbei um ein bekanntes Vorgehen handle (\"Vorschusstrick\") und die Gelder weg seien, versuchte – unter anderen – Staatsanwalt D.________\nihm mindestens dreimal schriftlich sowie vier- bis fünfmal mündlich zu erläutern, wobei er\nden Eindruck erlangte, dieser sei weiterhin unbeirrt der Meinung, seine Gelder würden nur\nin \"blockierten Kryptos\" hängen und er werde seine \"Investition\" zurückerhalten (KESBact. 1.45, Eintrag vom 13. Juni 2023). Die Söhne des Geschädigten erstatteten am\n21. März 2023 eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\ndes Kantons Zug (KESB), wobei sie angaben, sie selbst sowie der Schwiegervater des\njüngeren Sohns würden seit Jahren versuchen, den Vater davon abzuhalten, seinen kriminellen Kontaktpersonen weiterhin Gelder zu überlassen, was indes nicht gelinge. Der Vater zeige immer wieder nur vordergründig Einsicht, überweise dann aber trotzdem immer\nwieder unter falschen Vorwänden Geld (KESB-act. 1.1).\n\nA.b. Aktuell bewohnt A.________ zusammen mit seiner Ehefrau eine 4,5-Zimmer-\nWohnung in E.________, die im Eigentum des Ehepaars steht und hypothekarisch unbelastet ist. Das Ehepaar verfügt weiter über ein Renteneinkommen von über Fr. 5'000.– pro\nMonat und muss nach eigenem Bekunden sparsam leben, seit die Ersparnisse abgeflossen sind (KESB-act. 1.55; 1.44 S. 6). Gemäss Ausführungen in der Beschwerde vom\n3. Oktober 2023 beabsichtigt der Beschwerdeführer nun, die eheliche Eigentumswohnung\nzu verkaufen, um an eine neue Kapitalbasis zu gelangen, wobei die Ehegatten lebenslängliche Wohnrechte erhalten sollen (act. 1 S. 3). Dies offenbar auch auf erheblichen\nDruck einer Kontaktperson unter dem Alias \"G.________\" hin, die das Ehepaar auch\nständig anrufe und nachfrage, ob die Wohnung bereits verkauft sei (Protokoll der Anhörung vom 23. Oktober 2023, act. 8 S. 6 f., 10).\n\nA.c. Angesichts dieser Ausgangslage und gestützt auf ihre Abklärungen, zusammengefasst im Abklärungsbericht vom 4. Juli 2023 (KESB-act. 1.44), errichtete die KESB eine\n\nUrteil F 2023 37\n3\n\nkombinierte Beistandschaft. Diese besteht einerseits aus einer Vertretungsbeistandschaft\nmit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug die KESB im Zusammenhang\ndamit die Befugnis, A.________ (jeweils \"soweit nötig\") beim Erledigen der administrativen\nAngelegenheiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Anderseits\nerrichtete die KESB eine Mitwirkungsbeistandschaft mit der Wirkung, dass A.________\nnur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig Kreditverträge und Finanzgeschäfte\njeglicher Art ab Fr. 1'000.– abschliessen kann. Auch alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS F.________, Grundbuch E.________, bedürfen gemäss\nEntscheid der KESB der Zustimmung der Beiständin (KESB-act. 1.72; Entscheid Nr.\n2023/1144 vom 5. September 2023).\n\nB. Gegen den Entscheid der KESB vom 5. September 2023 erhob A.________ mit\nSchreiben vom 3. Oktober 2023 (selbentags persönlich auf der Gerichtskanzlei übergeben) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte im Wesentlichen dessen Aufhebung,\nda er seine Angelegenheiten selbständig regeln könne und keine Unterstützung benötige\n(act. 1). Weiter begehrte er die unentgeltliche Prozessführung, wobei er die Unterlagen zu\nseinen finanziellen Verhältnissen am 5. Oktober 2023 nachreichte.\n\nC. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der KESB bei (KESB-act. 1.1–1.76) und\nwies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom\n16. Oktober 2023 mangels Bedürftigkeit ab (act. 7). Gleichzeitig lud die Referentin\nA.________ zur persönlichen Anhörung am 23. Oktober 2023 ein. Die Anhörung wurde im\nBeisein der Ehefrau durchgeführt; KESB und Beiständin verzichteten auf eine Teilnahme.\nDas Protokoll stand den Mitgliedern des Spruchkörpers zur Verfügung.\n\nD. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die\nEinführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS\n211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwal-\n\n"}