medikamentöse Behandlung in Anspruch nehmen kann. 3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Klinik weiter darauf hinzuweisen, dass es selbstverständlich nicht angeht, die Entlassung eines Patienten – nota bene anscheinend ohne konkreten Behandlungsplan sowie im Wissen um die nicht (mehr) vorhandene Selbst- und Fremdgefährdung – mit Verweis auf Abwesenheiten einzelner Psychologinnen immer weiter hinauszuzögern. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die fürsorgerische Unterbringung vom 23. August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban umgehend zu entlassen ist.