3.3 Vorliegend ist gerichtsnotorisch (vgl. oben E. 3.1), dass eine geeignete Behandlung bei der Diagnose des Beschwerdeführers primär medikamentös sein muss. Eine solche kann indes offensichtlich nicht in einer Klinik bzw. auf einer Station erfolgen, in der keine Arztperson für den Beschwerdeführer zuständig ist, obliegt die Verantwortung für die medikamentöse Behandlung doch den zugelassenen Arztpersonen. Mithin muss festgestellt werden, dass die Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban für den Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Klinik F.________, wo offenbar Arztpersonen tätig sind – zum vornherein keine geeignete Einrichtung ist.