vgl. VGer ZG F 2021 16 vom 27. Mai 2021 E. 3.4). Im Zeitpunkt des vormaligen Verfahrens im Jahr 2021 wurde der Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik F.________/LU eingewiesen, wo eine solche Behandlung offenbar möglich war.