auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer durch solches Verhalten auf einem Bahnperron auch selber nicht unerheblich gefährdet hat (u.a.: Risiko von Stürzen auf das Bahngeleise). Aus früheren Verfahren ist weiter bekannt, dass bei ihm ca. 2008 eine schizoaffektive Störung diagnostiziert wurde. Ebenfalls ist aus den Darlegungen des psychiatrischen Gutachters im Mai 2021 bekannt, dass diese Störung lege artis primär medikamentös behandelt werden sollte (mit Antipsychotika, Neuroleptika und Stimmungsstabilisatoren, nebst psychosozialer Begleitung und Integration; vgl. VGer ZG F 2021 16 vom 27. Mai 2021 E. 3.4).