Geiser/ Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. 3.1 Vorliegend lässt sich der Unterbringungsverfügung entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einweisung ein psychotisches Zustandsbild zeigte und auf dem Bahnperron in E.________/ZG in alkoholisiertem Zustand Passanten anpöbelte. Die Einweisung erfolgte demnach zwar erklärtermassen zufolge Fremdgefährdung; es liegt aber Urteil F 2023 36 5