C. Das Bezirksgericht Willisau trat mit Urteil vom 1. September 2023 auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete diese umgehend an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter (Eingang auf der hiesigen Gerichtskanzlei am Montag, 4. September 2023). D. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug traf – soweit sich dies aufgrund der offensichtlich fehlenden Organisation und internen Dokumentation in der Klinik St. Urban als möglich erwies – Abklärungen zum Sachverhalt und zog die Akten früherer Verfahren bei (VGer ZG F 2021 16; F 2014 45). Das Verwaltungsgericht erwägt: