{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-36_2023-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_36_5725904a692227324825c1f1a293ecdec59af65ef68286e9a0e4509c3332e24df07b6b87bbcdaec984e634ee293d65b2cd867bb09a0d189d109372ca17d3e137?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec59af65ef68286e9a0e4509c3332e24df07b6b87bbcdaec984e634ee293d65b2cd867bb09a0d189d109372ca17d3e137&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_36", "Checksum": "d42f52e7d6225e2ed89e7bb8cab59215"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung - Leitentscheid | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "d2ae3751fbee27d4671658d50a5fb254", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 36\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung - Leitentscheid | Fürsorgerische Unterbringung\n\n3.2 Aktuell befindet er sich indes in der Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban. Bei dieser Institution konnte das Gericht trotz mehrmaliger Versuche zwischen dem 4. und dem\n6. September 2023 keinen Kontakt herstellen zu einer für den Beschwerdeführer zuständigen Arztperson, sondern wurde wiederholt mit andauernd wechselnden Psychologinnen\nverbunden. Akten waren von der Klinik St. Urban bis zum 6. September 2023 keine erhältlich. Die jeweiligen Psychologinnen gaben dem Gericht am 4. September 2023 telefonisch\nzu Protokoll, die Situation des Patienten werde am 5. September 2023 im Team besprochen; eine baldige Entlassung sei möglich, da zwar eine Behandlung nötig sei, indes akut\nweder Selbst- noch Fremdgefährdung vorliege. Am 5. September 2023 wurde sodann mitgeteilt, die FU werde per 6. September 2023 aufgehoben, was dem Patienten gleichentags um 11:00 mitgeteilt werde. Die Station werde dem Gericht alsdann umgehend eine\nAustrittsbestätigung (oder eine Einverständniserklärung zum freiwilligen Aufenthalt) weiterleiten. Auf nochmalige Nachfrage der Gerichtskanzlei hin teilte die Klinik endlich am\nNachmittag des 6. September 2023 mit, die ärztliche FU werde bei Herrn A.________ aufgehoben und es finde am 7. September 2023 ein Gespräch zur Planung des weiteren\nProzederes statt. Der in der Folge unternommene Versuch der Referentin, den Sachverhalt weiter zu erhellen (insbesondere: zu ermitteln, per wann die FU tatsächlich aufgehoben wurde bzw. werde sowie durch wen) scheiterte, da weder die fallführende Psychologin\nnoch deren Stellvertretung anwesend waren. Die nach mehrmaliger Nachfrage erreichte\nleitende Psychologin G.________ zeigte keinerlei Verständnis für den rechtlichen Rahmen\n(insbesondere: Recht des Patienten auf Anhörung durch das Gericht bzw. auf Austritt bei\nAufhebung der FU). Stattdessen erklärte sie, es sei nun einmal so, dass die fallführende\nKollegin heute nicht arbeite, weshalb ein Gespräch mit Herrn A.________ erst am Folgetag stattfinde, und legte auf. Vom Ärztesekretariat war immerhin zu erfahren, dass auf der\nbetreffenden Station keine Arztperson arbeite, was auch der Blick auf die Internetseite der\n\nUrteil F 2023 36\n6\n\nInstitution bestätigte, wo als \"Ärztliche Leitung\" der Akutpsychiatrien in der Klinik St. Urban\ndurchwegs Psychologinnen aufgeführt werden. Die beiden im Weiteren aufgeführten \"leitenden Ärzte\" der Klinik St. Urban arbeiten offenbar nicht regelmässig im Hause, sondern\nsind je in eigener Praxis tätig, so dass sehr fraglich erscheint, ob die notwendige ärztliche\nBetreuung in der Klinik St. Urban jederzeit gewährleistet ist (vgl. https://www.lups.ch/erwachsenen-psychiatrie/allgemeinpsychiatrie/kliniken/).\n\n3.3 Vorliegend ist gerichtsnotorisch (vgl. oben E. 3.1), dass eine geeignete Behandlung bei der Diagnose des Beschwerdeführers primär medikamentös sein muss. Eine solche kann indes offensichtlich nicht in einer Klinik bzw. auf einer Station erfolgen, in der\nkeine Arztperson für den Beschwerdeführer zuständig ist, obliegt die Verantwortung für die\nmedikamentöse Behandlung doch den zugelassenen Arztpersonen. Mithin muss festgestellt werden, dass die Luzerner Psychiatrie Klinik St. Urban für den Beschwerdeführer –\nim Gegensatz zur Klinik F.________, wo offenbar Arztpersonen tätig sind – zum vornherein keine geeignete Einrichtung ist. Mit Blick auf die fehlende Eignung der Klinik St. Urban\ndarf der Beschwerdeführer in dieser Einrichtung nicht gegen seinen Willen weiter festgehalten werden, sondern er ist umgehend zu entlassen. Sofern eine weitere stationäre Betreuung und Behandlung aktuell (noch) notwendig erscheint – was vorliegend offen gelassen werden kann und muss, nachdem das Gericht den Beschwerdeführer angesichts der\nzum vornherein fehlenden Eignung der Klinik weder persönlich anhören noch begutachten\nlassen musste –, wird es in der Verantwortung der Klinikleitung liegen, für eine Einweisung\nin eine geeignete Einrichtung besorgt zu sein, wo der Beschwerdeführer die notwendige\nmedikamentöse Behandlung in Anspruch nehmen kann.\n\n3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Klinik weiter darauf hinzuweisen, dass\nes selbstverständlich nicht angeht, die Entlassung eines Patienten – nota bene anscheinend ohne konkreten Behandlungsplan sowie im Wissen um die nicht (mehr) vorhandene\nSelbst- und Fremdgefährdung – mit Verweis auf Abwesenheiten einzelner Psychologinnen\nimmer weiter hinauszuzögern.\n\n3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die fürsorgerische Unterbringung vom 23. August 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der\nLuzerner Psychiatrie Klinik St. Urban umgehend zu entlassen ist.\n\n4. Mit Bezug auf einen allfällig erlittenen Schaden infolge der unrechtmässigen\nRückbehaltung in der Klinik St. Urban ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu\n\nUrteil F 2023 36\n7\n\nmachen, dass allfällige Haftungsansprüche aus der fürsorgerischen Unterbringung\n(Art. 454 ff. ZGB) nach dem im luzernischen kantonalen Recht vorgesehenen Verfahren\ngeltend zu machen sein werden.\n\n5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 des Gesetzes\nbetreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG\nZGB; BGS 211.1]). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch\nauf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 36\n8\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n"}