{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-36_2023-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_36_5725904a692227324825c1f1a293ecdec59af65ef68286e9a0e4509c3332e24df07b6b87bbcdaec984e634ee293d65b2cd867bb09a0d189d109372ca17d3e137?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec59af65ef68286e9a0e4509c3332e24df07b6b87bbcdaec984e634ee293d65b2cd867bb09a0d189d109372ca17d3e137&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_36", "Checksum": "d42f52e7d6225e2ed89e7bb8cab59215"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung - Leitentscheid | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "d2ae3751fbee27d4671658d50a5fb254", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 36\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung - Leitentscheid | Fürsorgerische Unterbringung\n\n2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung\nbenötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund\nder konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von\nDritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung\nunterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht\nzu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist\n(vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\nDabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss\nerforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung\nallein ist zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu\nführen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens\nabschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren,\ndamit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben\nnach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/\nEtzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen\nMassnahme erreicht werden kann.\n\n3.\n3.1 Vorliegend lässt sich der Unterbringungsverfügung entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einweisung ein psychotisches Zustandsbild zeigte und auf dem\nBahnperron in E.________/ZG in alkoholisiertem Zustand Passanten anpöbelte. Die Einweisung erfolgte demnach zwar erklärtermassen zufolge Fremdgefährdung; es liegt aber\n\nUrteil F 2023 36\n5\n\nauf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer durch solches Verhalten auf einem\nBahnperron auch selber nicht unerheblich gefährdet hat (u.a.: Risiko von Stürzen auf das\nBahngeleise). Aus früheren Verfahren ist weiter bekannt, dass bei ihm ca. 2008 eine schizoaffektive Störung diagnostiziert wurde. Ebenfalls ist aus den Darlegungen des psychiatrischen Gutachters im Mai 2021 bekannt, dass diese Störung lege artis primär medikamentös behandelt werden sollte (mit Antipsychotika, Neuroleptika und Stimmungsstabilisatoren, nebst psychosozialer Begleitung und Integration; vgl. VGer ZG F 2021 16 vom\n27. Mai 2021 E. 3.4). Im Zeitpunkt des vormaligen Verfahrens im Jahr 2021 wurde der Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik F.________/LU eingewiesen, wo eine solche Behandlung offenbar möglich war.\n\n"}