{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-36_2023-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_36_5725904a692227324825c1f1a293ecdec59af65ef68286e9a0e4509c3332e24df07b6b87bbcdaec984e634ee293d65b2cd867bb09a0d189d109372ca17d3e137?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec59af65ef68286e9a0e4509c3332e24df07b6b87bbcdaec984e634ee293d65b2cd867bb09a0d189d109372ca17d3e137&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_36", "Checksum": "d42f52e7d6225e2ed89e7bb8cab59215"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung - Leitentscheid | Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "d2ae3751fbee27d4671658d50a5fb254", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.09.2023 F 2023 36\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung - Leitentscheid | Fürsorgerische Unterbringung\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 7. September 2023 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nDr. med. B.________\nLuzerner Psychiatrie AG, Klinik St. Urban, Schafmattstr. 1, 4915 St. Urban\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 36\n2\n\nA. Der 1980 geborene A.________ wurde am 23. August 2023 in C.________/ZG\nvon Dr. med. B.________, Fachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie) sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin der D.________ AG, mit ärztlicher fürsorgerischer\nUnterbringung (äFU) unter Verweis auf Fremdgefährdung in die Luzerner Psychiatrie, Klinik St. Urban, eingewiesen.\n\nB. Mit Beschwerde an das Bezirksgericht Willisau, datiert vom 31. August 2023 und\neingegangen beim Bezirksgericht am Folgetag, beantragte A.________ die Aufhebung der\näFU.\n\nC. Das Bezirksgericht Willisau trat mit Urteil vom 1. September 2023 auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete diese umgehend an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter (Eingang auf der hiesigen Gerichtskanzlei am Montag, 4. September 2023).\n\nD. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug traf – soweit sich dies aufgrund der offensichtlich fehlenden Organisation und internen Dokumentation in der Klinik St. Urban als\nmöglich erwies – Abklärungen zum Sachverhalt und zog die Akten früherer Verfahren bei\n(VGer ZG F 2021 16; F 2014 45).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in\nC.________ von einer hier praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie\nmit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und\nsachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III\n377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439\nAbs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2023 36\n3\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für\neine Unterbringung nicht ausreicht (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen die Schweiz Ziff. 55 ff.;\nBGE 145 III 441 E. 8.4; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.\n2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.).\n\nDie betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung\nnicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz – und entsprechend auch die Entlassungspflicht – liegen bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB).\n\n2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre\nDauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.).\nKonkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des\nGrundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die\nUnterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden\nInteressen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall\nauszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV;\nvgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als\ninnerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung\nzukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu\nentfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5\nsowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).\n\nUrteil F 2023 36\n4\n\n"}