5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht ist nach dem Gesagten (E. 4.1.2 hiervor) eine engmaschige Betreuung notwendig, um die notwendige Behandlung zu etablieren und der drohenden Verwahrlosung vorzubeugen. Eine neuroleptische Medikation ist zweifelsohne angezeigt (vgl. dazu bereits VGer ZG F 2022 1 vom 18. März 2022). Der bisherige Verlauf lässt nicht erwarten, dass die Beschwerdeführerin sich einer solchen Behandlung ausserhalb des stationären Rahmens unterziehen wird. Demnach erscheint die weitere Unter- Urteil F 2023 35 10