hen der Beschwerdeführerin zudem somatisch erhebliche Schäden wie etwa ein erneuter – schlimmstenfalls tödlicher – Hirnschlag, worauf auch der Hausarzt bereits in seiner Einweisungsverfügung hinwies. Mit Blick darauf erschien die Unterbringung denn auch nachvollziehbar als dringlich, so dass ein Zuwarten bis zu einer allfälligen Unterbringung durch die KESB sich nicht rechtfertigen liess. Urteil F 2023 35 9