In zusammenfassender Würdigung besteht bei der Beschwerdeführerin ohne weitere Betreuung und Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr der weiteren psychotisch-wahnhaften Dekompensation mit entsprechenden psychischen, somatischen und sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und der Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes etwa in Richtung einer schweren Verwahrlosung. Bei krankheitsbedingt vernachlässigter Behandlung der somatischen Leiden (insbesondere offenbar Bluthochdruck sowie Notwendigkeit einer Infarkt-Prophylaxe bei in der Vergangenheit stattgehabtem Hirnschlag) dro-